Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV 2026§ 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Konformitätsbewertung für Schiffsausrüstung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 unter Berücksichtigung der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchzuführen.
(2) Im Falle einer EG-Baumusterprüfung, Modul B, ist eine der nachfolgenden zusätzlichen Prüfungen erforderlich, bevor die Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder Massenfertigungen hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen, Modul G.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre ausgestellten Konformitätsbescheinigungen der Europäischen Kommission für deren Datenbank im Sinne des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 bereitzustellen.
(4) Stellt die Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die in § 26 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen, bis der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.
(5) Hat die Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, hat die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen auszusetzen, einzuschränken oder mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzuziehen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat in der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU geschaffen wurde, mitzuwirken oder muss sich dort vertreten lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dafür zu sorgen, dass ihr Fachpersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes zu melden:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat die Konformitätsbewertungsstelle wesentliche Änderungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, vor Anwendung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, gilt diese als genehmigt.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu übermitteln